Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechts— 
streitigkeiten; 
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit 
nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Ent— 
scheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungs- 
instanz. 
§. 124. 
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in der Besetzung von fünf 
Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Neunter Titel. 
Reichsgericht. 
§. 125. 
Der Sitz des Reichsgerichts wird durch Gesetz bestimmt. 
§. 126. 
Das Reichsgericht wird mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von Senatspräsidenten und Räthen besetzt. 
§. 127. 
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe werden auf Vorschlag des 
Bundesraths von dem Kaiser ernannt. 
Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit 
zum Richteramte in einem Bundesstaate erlangt und das fünfunddreißigste Lebensjahr 
vollendet hat. 
§. 128. 
Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu 
einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so 
kann dasselbe durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts seines Amts und seines Gehalts 
für verlustig erklärt werden. · 
Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt 
zu hören. 
§. 129. 
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen ein 
Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem Amte 
nach Anhörung des Ober-Reichsanwalts durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts aus- 
gesprochen werden.   
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die 
Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. 
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