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§. 138.
Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im §. 136 Nr. 1 be-
zeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im §. 72 Abs. 1 der
Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Straf—
senate statt.
§. 139.
Zur Fassung von Plenarentscheidungen und von Entscheidungen der ver-
einigten Civil- oder Strafsenate, sowie der beiden vereinigten Strafsenate ist die
Theilnahme von mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder mit Einschluß des Vor-
sitzenden erforderlich.
Die Zahl der Mitglieder, welche eine entscheidende Stimme führen, muß eine
ungerade sein. Ist die Jahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der-
jenige Rath, welcher zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige,
welcher der Geburt nach der jüngere ist, oder, wenn dieser Berichterstatter ist, der
nächst ältere kein Stimmrecht.
§ 140.
Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
§. 141.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche das
Plenum auszuarbeiten und dem Bundesrath zur Bestätigung vorzulegen hat.
Zehnter Titel.
Staatsanwaltschaft.
§. 142.
Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
§. 143.
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen
oder mehrere Reichsanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten
durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere
Amtsanwälte.
Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche
Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in denjenigen Strafsachen, welche
zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Schöffengerichte gehören.