Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 160. 
Wird das Ersuchen abgelehnt, oder wird der Vorschrift des §. 159 Abs. 2 
zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen 
Bezirke das ersuchte Gericht gehört. Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nur 
statt, wenn dieselbe die Rechtshülfe für unzulässig erklärt, und das ersuchende und 
das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Ueber 
die Beschwerde entscheidet das Reichsgericht. 
Die Entscheidungen erfolgen auf Antrag der Betheiligten oder des ersuchenden 
Gerichts ohne vorgängige mündliche Verhandlung. 
§. 161. 
Die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen und Zu— 
stellungen erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrift der Prozeßordnungen 
ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem Bundesstaate, welchem das Prozeß— 
gericht angehört, oder in einem anderen Bundesstaate vorzunehmen sind. 
§. 162. 
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsschreiber können wegen Ertheilung 
eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung des Gerichtsschreibers des 
Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirke der Auftrag ausgeführt werden 
soll. Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittel- 
bar beauftragt. 
Eine Freiheitsstrafe, welche die an von sechs Wochen nicht übersteigt, ist 
in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken,  in welchem der Verurtheilte sich befindet. 
§. 164. 
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirke eines anderen Gerichts vollstreckt oder 
ein in dem Bezirke eines anderen Gerichts befindlicher Verurtheilter zum Zwecke der 
Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei 
dem Landgerichte des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen. 
§. 165. 
Im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten 
sind die baaren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung ent- 
stehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten. 
Im Uebrigen werden Kosten der Rechtshülfe von der ersuchenden Behörde nicht 
erstattet. 
Ist eine zahlungspflichtige Partei vorhanden, so find die Kosten von derselben 
durch die ersuchende Behörde einzuziehen und der eingezogene Betrag der ersuchten 
Behörde zu übersenden
	        
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