Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 197. 
Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die Abstimmung über eine Frage 
verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der 
Minderheit geblieben ist. 
§. 198. 
Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, 
nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr 
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die 
größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so 
lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei 
Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten 
nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so lange hinzugerechnet, 
bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
§. 199 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei den 
Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem Lebensalter; der 
Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, 
so giebt dieser seine Stimme zuerst ab. 
Bei der Abstimmung der Geschworenen richtet sich die Reihenfolge nach der 
Ausloosung. Der Obmann stimmt zuletzt. 
§. 200. 
Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über den Hergang bei der Berathung 
und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten. 
Siebenzehnter Titel. 
Gerichtsferien. 
§. 201. 
Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und endigen am 15. September. 
§. 202. 
Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Ent- 
scheidungen erlassen. 
Feriensachen sind: 
1. Strafsachen; 
2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen; 
3. Meß- und Marktsachen;
	        
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