Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§.  23.
Für  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  gegen  eine  Person,  welche
im  Deutschen  Reich  keinen  Wohnsitz  hat,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
sich  Vermögen  derselben  oder  der  mit  der  Klage  in  Anspruch  genommene  Gegenstand
befindet.  Bei  Forderungen  gilt  als  der  Ort,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  der
Wohnsitz  des  Schuldners  und,  wenn  für  die  Forderung  eine  Sache  zur  Sicherheit
haftet,  auch  der  Ort,  wo  die  Sache  sich  befindet.

§.  24.

Für  Klagen,  durch  welche  das  Eigenthum,  eine  dingliche  Belastung  oder  die
Freiheit  von  einer  solchen  geltend  gemacht  wird,  für  Grenzscheidungs-,  Theilungsund
  Besitzklagen  ist,  sofern  es  sich  um  unbewegliche  Sachen  handelt,  das  Gericht  ausschließlich
  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Sache  belegen  ist.

Bei  den  eine  Grunddienstbarkeit,  eine  Reallast  oder  ein  Vorkaufsrecht  betreffenden
  Klagen  ist  die  Lage  des  dienenden  oder  belasteten  Grundstücks  entscheidend.

§.  25.

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  kann  mit  der  Klage  aus  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Schuldklage,  mit  der  Klage  auf  Umschreibung  oder
Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Klage  auf  Befreiung
von  der  persönlichen  Verbindlichkeit,  mit  der  Klage  auf  Anerkennung  einer  Reallast
die  Klage  auf  rückständige  Leistungen  erhoben  werden,  wenn  die  verbundenen  Klagen
gegen  denselben  Beklagten  gerichtet  sind.

§.  26.

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  können  persönliche  Klagen,  welche  gegen  den
Eigenthümer  oder  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache  als  solchen  gerichtet  werden,
sowie  Klagen  wegen  Beschädigung  eines  Grundstücks  oder  in  Betreff  der  Entschädigung
wegen  Enteignung  eines  Grundstücks  erhoben  werden.

§.  27.

Klagen,  welche  die  Feststellung  des  Erbrechts,  Ansprüche  des  Erben  gegen  einen
Erbschaftsbesitzer,  Ansprüche  aus  Vermächtnissen  oder  sonstigen  Verfügungen  von  Todeswegen,
  Pflichttheilsansprüche  oder  die  Theilung  der  Erbschaft  zum  Gegenstande  haben,
können  vor  dem  Gericht  erhoben  werden,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines
Todes  den  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  seines  Todes  im  Inlande
  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  können  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Klagen
vor  dem  Gericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirke  der  Erblasser  seinen  letzten  inländischen
  Wohnsitz  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften
  des  §.  15  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.