Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  138  —

(Nr.  2457.)  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  zur  Schuldentilgung.
Vom  31.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Unter  Aufhebung  der  Vorschrift  im  §.  2  Absatz  1  des  Gesetzes  vom
24.  März  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  95)  wird  die  Summe,  welche  gemäß  §.  8
des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  der  Reichskasse
  von  dem  Ertrage  der  Zölle  und  Tabacksteuer  verbleibt,  für  das  Etatsjahr
  1897/98  behufs  Verminderung  der  Reichsschuld  von  130  000  000  Mark
auf  167  500  000  Mark  erhöht.

§.  2.

Uebersteigen  im  Rechnungsjahr  1898  die  den  Bundesstaaten  zustehenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabacksteuer,  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  Zuschlag  zu  derselben,  sowie  an  Reichsstempelabgaben  die  aufzubringenden
  Matrikularbeiträge,  so  sind  drei  Viertheile  des  Ueberschusses  an  den
den  Bundesstaaten  aus  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  zu  überweisenden
  Beträgen  zu  kürzen  und  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  zurückzuhalten.

Die  Verminderung  der  Reichsschuld  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird
über  die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  Bestimmung
getroffen.

§.  3.

Uebersteigen  im  Rechnungsjahr  1900  die  Matrikularbeiträge  das  Etatssoll
der  Ueberweisungen  für  die  gleiche  Periode  um  mehr  als  den  Betrag  der  für
das  Rechnungsjahr  1898  über  die  Matrikularbeiträge  hinaus  erfolgenden  Ueberweisungen,
  so  bleibt  der  Mehrbetrag  insoweit  unerhoben,  als  auf  Grund  des
§.  2  Mittel  zur  Schuldentilgung  verfügbar  geworden  sind.

Die  in  Folge  dessen  zur  Herstellung  des  Gleichgewichts  im  ordentlichen
Etat  erforderliche  Deckung  erfolgt  zu  Lasten  des  außerordentlichen  Etats.  Jedoch
ist  von  dieser  Bestimmung  nur  in  dem  Maße  Gebrauch  zu  machen,  als  der
Bedarfsbetrag  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  Ueberweisungssteuern  Deckung  findet.