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§. 62.
Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber nur ein—
heitlich festgestellt werden, oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde
eine nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen
Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säu—
migen vertreten angesehen.
Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
§. 63.
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; er
muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die übrigen Streitgenossen
laden.
Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
§. 64.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechts-
streit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt, ist
bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch
durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend zu
machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde.
§. 65.
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
§. 66.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Per-
sonen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke
ihrer Unterstützung beitreten.
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechts-
mittels erfolgen.
§. 67.
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher
sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs= und Ver-
theidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen,
insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen
der Hauptpartei in Widerspruch stehen.