Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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In  der  höheren  Instanz  bedarf  es  des  Nachweises  des  Unvermögens  nicht,
wenn  das  Armenrecht  in  der  vorherigen  Instanz  bewilligt  war.  Hat  der  Gegner
das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  in  der  höheren  Instanz  nicht  zu  prüfen,  ob  die
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  der  Partei  muthwillig  oder  aussichtslos
erscheint.

§.  120.

Die  Bewilligung  des  Armenrechts  für  den  Kläger,  den  Berufungskläger  und
den  Revisionskläger  hat  zugleich  für  den  Gegner  die  einstweilige  Befreiung  von  den
im  §.  115  Nr.  1  bezeichneten  Kosten  zur  Folge.

§.  121.
Das  Armenrecht  kann  zu  jeder  Zeit  entzogen  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß

eine  Voraussetzung  der  Bewilligung  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr  vor—
handen  ist.

§.  122.
Das  Armenrecht  erlischt  mit  dem  Tode  der  Person,  welcher  es  bewilligt  ist.

§.  123.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  die  arme  Partei  einstweilen  be—
freit  ist,  können  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten  Gegner  nach  Maßgabe
der  für  die  Beitreibung  rückständiger  Gerichtskosten  geltenden  Vorschriften  eingezogen
werden.

Die  Gerichtskosten,  von  deren  Berichtigung  der  Gegner  der  armen  Partei
einstweilen  befreit  ist,  sind  von  demselben  einzuziehen,  soweit  er  in  die  Prozeßkosten
verurtheilt  oder  der  Rechtsstreit  ohne  Urtheil  über  die  Kosten  beendigt  ist.

§.  124.

Die  für  die  arme  Partei  bestellten  Gerichtsvollzieher  und  Rechtsanwälte  sind
berechtigt,  ihre  Gebühren  und  Auslagen  von  dem  in  die  Prozeßkosten  verurtheilten
Gegner  beizutreiben.

Eine  Einrede  aus  der  Person  der  armen  Partei  ist  nur  insoweit  zulässig,
als  die  Aufrechnung  von  Kosten  verlangt  wird,  welche  nach  der  in  demselben  Rechtsstreite
  über  die  Kosten  erlassenen  Entscheidung  von  der  armen  Partei  zu  erstatten  sind.

§.  125.

Die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  ist  zur  Nachzahlung  der  Beträge,
von  deren  Berichtigung  sie  einstweilen  befreit  war,  verpflichtet,  sobald  sie  ohne  Beeinträchtigung
  des  für  sie  und  ihre  Familie  nothwendigen  Unterhalts  dazu  im
Stande  ist.  

Dasselbe  gilt  in  Betreff  derjenigen  Beträge,  von  deren  Berichtigung  der
Gegner  einstweilen  befreit  war,  soweit  die  arme  Partei  in  die  Prozeßkosten  verurtheilt
  ist.

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  71