Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  435  —

6.  in  Anwaltsprozessen  die  Unterschrift  des  Anwalts,  in  anderen  Prozessen
die  Unterschrift  der  Partei  selbst  oder  desjenigen,  welcher  für  dieselbe  als
Bevollmächtigter  oder  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  handelt.

§. 131

Dem  vorbereitenden  Schriftsatze  sind  die  in  den  Händen  der  Partei  befindlichen
Urkunden,  auf  welche  in  dem  Schriftsatze  Bezug  genommen  wird,  in  Urschrift  oder
in  Abschrift  beizufügen.

Kommen  nur  einzelne  Theile  einer  Urkunde  in  Betracht,  so  genügt  die  Bei—
fügung  eines  Auszugs,  welcher  den  Eingang,  die  zur  Sache  gehörende  Stelle,  den
Schluß,  das  Datum  und  die  Unterschrift  enthält.

Sind  die  Urkunden  dem  Gegner  bereits  bekannt  oder  von  bedeutendem  Um—
fange,  so  genügt  die  genaue  Bezeichnung  derselben  mit  dem  Erbieten,  Einsicht  zu
gewähren.

§.  132.

Der  vorbereitende  Schriftsatz,  welcher  neue  Thatsachen  oder  ein  anderes  neues
Vorbringen  enthält,  ist  mindestens  eine  Woche,  wenn  er  einen  Zwischenstreit  betrifft,
mindestens  drei  Tage  vor  der  mündlichen  Verhandlung  zuzustellen.

Der  vorbereitende  Schriftsatz,  welcher  eine  Gegenerklärung  auf  neues  Vorbringen
  enthält,  ist  mindestens  drei  Tage  vor  der  mündlichen  Verhandlung  zuzustellen.
Die  Zustellung  einer  schriftlichen  Gegenerklärung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich
um  einen  Zwischenstreit  handelt.

§.  133.

Die  Parteien  haben  eine  für  das  Prozeßgericht  bestimmte  Abschrift  ihrer  vorbereitenden
  Schriftsätze  und  der  Anlagen  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Diese  Niederlegung  erfolgt  zugleich  mit  der  Ueberreichung  der  Urschrift,  wenn
eine  Terminsbestimmung  oder  wenn  die  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
  erwirkt  werden  soll,  anderenfalls  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  des
Schriftsatzes.

§.  134.

Die  Partei  ist,  wenn  sie  rechtzeitig  aufgefordert  wird,  verpflichtet,  die  in
ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,  auf  welche  sie  in  einem  vorbereitenden  Schriftsatze
  Bezug  genommen  hat,  vor  der  mündlichen  Verhandlung  auf  der  Gerichtsschreiberei
  niederzulegen  und  den  Gegner  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen.

Der  Gegner  hat  zur  Einsicht  der  Urkunden  eine  Frist  von  drei  Tagen.  Die
Frist  kann  auf  Antrag  von  dem  Vorsitzenden  verlängert  oder  abgekürzt  werden.

§.  135.

Den  Rechtsanwälten  steht  es  frei,  die  Mittheilung  von  Urkunden  von  Hand
zu  Hand  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  bewirken.
71*