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§. 154.
Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe
bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Ent-
scheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren aus-
zusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe im Wege der
Feststellungsklage erledigt ist.
Diese Vorschrift findet entsprechende Unwendung, wenn im Laufe eines Rechts-
streits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern= und Kindesverhältniß be-
stehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die
andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Ent-
scheidung des Rechtsstreits abhängt.
§. 155.
In den Fällen der §§. 151—153 kann das Gericht auf Antrag die An-
ordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung
des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe
oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat.
§. 156.
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche geschlossen
war, anordnen.
§. 157.
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die
Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen.
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Ver-
handeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die Vorschrift des
Abs. 2 findet auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine
seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist, keine Anwendung.
§. 158.
Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrechthaltung der
Ordnung von dem Orte der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen
sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen, sofern die Untersagung
oder Zurückweisung bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.
§. 159.
Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll auf-
zunehmen.
Das Protokoll enthält:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;