Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 440 — 
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen 
Dolmetschers; 
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 
4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten 
und Beistände; 
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist. 
§. 160. 
Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben. 
Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen: 
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der 
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. das Ergebniß eines Augenscheins; 
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, 
sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; 
6. die Verkündung der Entscheidungen. 
Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, 
welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. 
§. 161. 
Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen kann unter- 
bleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil 
der Berufung nicht unterliegt. In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu be- 
merken, daß die Vernehmung stattgefunden habe. 
§. 162. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1—4 des §. 160 betrifft, den 
Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist zu 
bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen 
erhoben sind. 
 
 
§. 163. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende 
Richter. Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des 
Gerichtsschreibers. 
§. 164. 
Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förm- 
lichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.