Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben 
von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den 
Anwalt. 
§. 171. 
Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für 
die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen Vertreter derselben. 
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Vereinen, welche als 
solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. 
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die 
Zustellung an einen derselben. 
§. 172. 
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres 
oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde 
(Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
§. 173. 
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in den durch den 
Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen 
mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. 
§. 174. 
Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des 
Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das 
Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevoll= 
mächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte Person 
zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung 
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Be- 
schlusses findet nicht statt. 
Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne vorgängige 
Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, 
falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke 
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. 
§. 175. 
Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung 
oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem 
zu benennen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur 
nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsvollzieher das 
zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur 
Post giebt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, 
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „ Einschreiben zu versehen, wenn 
die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt.
	        
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