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§. 176.
Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen, müssen
an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
§. 177.
Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeß—
gericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung
eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet
nicht statt.
§. 178.
Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des §. 176 auch diejenigen Prozeß-
handlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines
Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme
des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum
Gegenstande haben. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten
Instanz gehörig anzusehen.
§. 179.
Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel eingelegt wird,
erfolgt an den Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung ange—
fochten wird, in Ermangelung eines solchen an den Prozeßbevollmächtigten erster
Instanz. Ist von dem Gegner bereits ein Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so
kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 zugestellt
werden kann, nicht vorhanden, so erfolgt die Zustellung an den von dem Gegner,
wenngleich nur für die erste Instanz, bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Er-
mangelung eines solchen an den Gegner selbst, und zwar an diesen durch Aufgabe
zur Post, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung
aber unterlassen hat.
Ist der Aufenthalt des Prozeßbevollmächtigten, welchem zuzustellen ist, un-
bekannt, so finden die Vorschriften des §. 177 entsprechende Anwendung.
§. 180.
Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher
zugestellt werden soll, angetroffen wird.
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist
die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur
gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
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