Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 443 — 
§. 176. 
Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen, müssen 
an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. 
§. 177. 
Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeß— 
gericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung 
eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. 
Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet 
nicht statt. 
§. 178. 
Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des §. 176 auch diejenigen Prozeß- 
handlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines 
Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme 
des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum 
Gegenstande haben. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten 
Instanz gehörig anzusehen. 
§. 179. 
Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel eingelegt wird, 
erfolgt an den Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung ange— 
fochten wird, in Ermangelung eines solchen an den Prozeßbevollmächtigten erster 
Instanz. Ist von dem Gegner bereits ein Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur 
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so 
kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. 
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 zugestellt 
werden kann, nicht vorhanden, so erfolgt die Zustellung an den von dem Gegner, 
wenngleich nur für die erste Instanz, bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Er- 
mangelung eines solchen an den Gegner selbst, und zwar an diesen durch Aufgabe 
zur Post, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung 
aber unterlassen hat. 
Ist der Aufenthalt des Prozeßbevollmächtigten, welchem zuzustellen ist, un- 
bekannt, so finden die Vorschriften des §. 177 entsprechende Anwendung. 
§. 180. 
Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher 
zugestellt werden soll, angetroffen wird. 
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist 
die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur 
gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
72*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.