Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 232. 
Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleichgestellten Personen 
als solchen zustehenden Rechte findet die Aufhebung der Folgen einer Versäumung 
nicht statt. 
Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zulässig 
ist, wird eine Versäumung, welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund 
hat, als eine unverschuldete nicht angesehen. 
§. 233. 
Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verhindert worden ist, eine Nothfrist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand zu ertheilen. 
Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzung 
auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des Versäumnißurtheils ohne 
ihr Verschulden keine Kenntniß erlangt hat. 
§. 234. 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist; sie 
kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden. 
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an ge- 
rechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
§. 235. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer 
Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn spätestens am dritten 
Tage vor Ablauf der Nothfrist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück 
dem Gerichtsvollzieher oder, sofern die Justellung unter Vermittelung des Gerichts- 
schreibers erfolgen soll, dem Gerichtsschreiber zum Iwecke der Justellung übergeben ist. 
Das Gleiche gilt, wenn die Versäumung der Nothfrist dadurch veranlaßt 
worden ist, daß das angefochtene Urtheil den Prozeßbevollmächtigten des Gegners 
unrichtig bezeichnet. 
In den Fällen des Abs. 1 muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer ein- 
monatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist beantragt werden. 
§. 236. 
Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen; 
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
	        
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