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§. 232.
Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleichgestellten Personen
als solchen zustehenden Rechte findet die Aufhebung der Folgen einer Versäumung
nicht statt.
Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zulässig
ist, wird eine Versäumung, welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund
hat, als eine unverschuldete nicht angesehen.
§. 233.
Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verhindert worden ist, eine Nothfrist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu ertheilen.
Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzung
auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des Versäumnißurtheils ohne
ihr Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
§. 234.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist; sie
kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an ge-
rechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§. 235.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer
Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn spätestens am dritten
Tage vor Ablauf der Nothfrist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück
dem Gerichtsvollzieher oder, sofern die Justellung unter Vermittelung des Gerichts-
schreibers erfolgen soll, dem Gerichtsschreiber zum Iwecke der Justellung übergeben ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Versäumung der Nothfrist dadurch veranlaßt
worden ist, daß das angefochtene Urtheil den Prozeßbevollmächtigten des Gegners
unrichtig bezeichnet.
In den Fällen des Abs. 1 muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer ein-
monatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist beantragt werden.
§. 236.
Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt.
Derselbe muß enthalten:
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Thatsachen;
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;