Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme auf den Inhalt 
der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Fest- 
stellungen nicht ausgeschlossen. 
§. 314. 
Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksichtlich des mündlichen Partei- 
vorbringens Beweis. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll ent- 
kräftet werden. 
§. 315. 
Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, 
so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei 
dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. 
Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form 
abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet, 
in vollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben. 
Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu be- 
merken und diese Bemerkung zu unterschreiben. 
§. 316. 
Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und unterschriebenen Urtheile in ein 
Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem Vorsitzenden 
im voraus festzusetzenden Wochentagen mindestens auf die Dauer einer Woche in der 
Gerichtsschreiberei ausgehängt. 
Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag des Aushangs zu be- 
merken und diese Bemerkung zu unterschreiben. 
§. 317. 
Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien. 
Solange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen 
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften desselben nicht ertheilt werden. 
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiber 
zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
§. 318. 
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- 
und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. 
§. 319. 
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, welche 
in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen 
zu berichtigen.
	        
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