Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 482 — 
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch 
das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeich— 
nenden Termine zu erscheinen. 
§. 378. 
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden 
Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. 
§. 379. 
Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß der Beweisführer 
einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des 
Zeugen erwachsenden Auslagen hinterlegt. 
Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der bestimmten Frist, so unterbleibt 
die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Ver— 
nehmung ohne Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann. 
§. 380. 
Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist, ohne daß es 
eines Antrags bedarf, in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu 
einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß diese nicht bei- 
getrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. 
Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Strafe noch einmal zu erkennen, 
auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. 
Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch 
das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen der 
Militärbehörde. 
§. 381. 
Die Verurtheilung in Strafe und Kosten sowie die Anordnung der zwangs- 
weisen Vorführung unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend ent- 
schuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so werden die gegen 
den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. 
Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokolle 
des Gerichtsschreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen 
Termine angebracht werden. 
§. 382. 
Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der 
Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die 
Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb 
desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. 
Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze 
des Bundesraths an diesem Sitze, die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.