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Die Vorschriften über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er—
klärung über Thatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über
den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen,
die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses und der Erlassung
eines Eides sowie die Vorschriften über die Eideszuschiebung und den Antrag, dem
Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, finden keine Anwendung in An-
sehung solcher Thatsachen, welche die Scheidung oder die Anfechtung der Ehe oder
das Recht, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, begründen sollen.
In einem Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der Ehe oder die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande
hat, finden die im Abs. 2 bezeichneten Vorschriften sowohl in Ansehung solcher
Thatsachen, welche die Nichtigkeit oder das Nichtbestehen der Ehe, als auch in An-
sehung solcher Thatsachen keine Anwendung, welche die Gültigkeit oder das Bestehen
der Ehe begründen sollen.
§. 618
Die Vorschrift des §. 261 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung.
Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung an-
beraumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu
bestimmenden Termine verhandelt werden
Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart an-
beraumt wurde, zu laden.
Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte
durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
Die Vorschriften der Abs. 2—5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende
Anwendung.
§. 619.
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen und die-
selbe über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten
Thatsachen vernehmen
Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte ver-
hindert oder hält sie sich in großer Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann
die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen.
Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Vernehmungs-
termine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt
werden.
§. 620
Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens über eine Scheidungsklage be—
antragt, so darf das Gericht auf Scheidung nicht erkennen, bevor die Aussetzung
stattgefunden hat. Die Aussetzung ist von Amtswegen anzuordnen, wenn die Schei—
dung auf Grund des §. 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist und die
Aussicht auf Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen erscheint