— 538 —
§. 676.
Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amtsgericht ausschließlich
zuständig, bei welchem der Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, welches
über die Entmündigung entschieden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer,
welcher im Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichts-
stand hat.
Die Bestimmungen des §. 647 und der §§. 649— 655 finden entsprechende
Anwendung.
§. 677.
Die Kosten des Verfahrens sind von dem Entmündigten, wenn das Verfahren
von dem Staatsanwalt ohne Erfolg beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen.
§. 678.
Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlassende Beschluß ist
dem Antragsteller und im Falle der Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem
Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung aufgehoben wird, steht
dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu.
Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist der Vormundschaftsbehörde mit—
zutheilen.
§. 679.
Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so
kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.
Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten,
welchem die Sorge für die Person zusteht, und der Staatsanwalt befugt.
Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende
des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 665— 667, 669—674
entsprechende Anwendung.
§. 680.
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch
Beschluß des Amtsgerichts.
Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 646 Abs. 1 und der
88. 647, 648, 653, 657, 663 entsprechende Anwendung.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Gemeinde oder ein der
Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die Ent-
mündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben un-
berührt.