Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig ist oder 
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. 
Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig, 
so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. 
§. 728. 
Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §. 326 dem Nacherben gegenüber wirk— 
sames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung 
für und gegen den Nacherben die Vorschriften des §. 727 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §. 327 
dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer voll- 
streckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung 
kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testaments- 
vollstreckers noch besteht. 
§. 729. 
Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit diesem nach der 
rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen übernommen, so finden auf die 
Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen den Uebernehmer die 
Vorschriften des §. 727 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen 
denjenigen, welcher ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bis- 
herigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für welche er nach §. 25 
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerbe 
des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. 
§. 730. 
In den Fällen des §. 726 Abs. 1 und der §§. 727—729 darf die vollstreck- 
bare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. 
Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. 
Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. 
§. 731. 
Kann der nach dem §. 726 Abs. 1 und den §. 727— 729 erforderliche 
Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, 
so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Er- 
theilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. 
§. 732. 
Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungs- 
klausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungs- 
klausel ertheilt ist. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen.
	        
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