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Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher—
heitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
§. 733.
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf derselben Partei, sofern nicht die
zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird, nur auf Anordnung des Vorsitzenden
ertheilt werden.
Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung der weiteren Ausfertigung, wenn
die Entscheidung, durch welche dieselbe angeordnet wird, nicht verkündet ist, den
Gegner in Kenntniß zu setzen.
Die weitere Ausfertigung ist als solche unter Erwähnung der Entscheidung
ausdrücklich zu bezeichnen.
§. 734.
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift
des Urtheils zu bemerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung
ertheilt ist.
§. 735.
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins
genügt ein gegen den Verein ergangenes Urtheil.
§. 736.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §. 705 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urtheil erforderlich.
§. 737.
Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung
des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung
in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch
zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurtheilt ist.
Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlaß-
verbindlichkeiten.
§. 738.
Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen
Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so finden auf die Ertheilung einer
in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Aus—
fertigung des Urtheils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§. 727, 730
— 732 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Ertheilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urtheils.