Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 739. 
Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschafts- 
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist die Zwangsvollstreckung in das ein- 
gebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, wenn die Ehefrau zu der Leistung und der 
Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurtheilt ist. 
§. 740 
Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschafts- 
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesammt- 
gut ein gegen den Ehemann ergangenes Urtheil erforderlich und genügend. 
§. 741. 
Betreibt die Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvoll= 
streckung in das eingebrachte Gut und in das Gesammtgut ein gegen die Ehefrau 
ergangenes Urtheil genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts der Rechts- 
hängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder 
der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. 
§. 742. 
Ist der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschafts- 
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von der 
Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, so finden 
auf die Ertheilung einer in Ansehung des eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreck- 
baren Ausfertigung des Urtheils für oder gegen den Ehemann die Vorschriften der 
§§. 727, 730 — 732 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts 
vollstreckbaren Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft oder die Fahrniß— 
gemeinschaft erst eingetreten ist, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter 
Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. 
§. 743. 
Nach der Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschafts- 
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangs- 
vollstreckung in das Gesammtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung 
oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangs- 
vollstreckung verurtheilt sind. 
§. 744. 
Ist die Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschafts- 
gemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits 
des Ehemanns eingetreten, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung des 
Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen die Ehefrau die Vor- 
schriften der §§. 727, 730 —732 entsprechende Anwendung.
	        
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