Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die thatsächlichen Behauptungen, welche den 
Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. 
In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung 
erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des 
Prozeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangs- 
vollstreckung fortgesetzt. 
Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung erfolgen. 
§. 770. 
Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen 
entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen 
erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 
In Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des 
§. 718 entsprechende Anwendung. 
§. 771. 
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung 
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die 
Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen 
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. 
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind 
diese als Streitgenossen anzusehen. 
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits 
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§. 769, 770 ent- 
sprechende Anwendung. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne 
Sicherheitsleistung zulässig. 
§. 772. 
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§. 135, 136 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf welchen es sich bezieht, 
wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines in Folge des Verbots 
unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen 
werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des §§. 771 
Widerspruch erhoben werden. 
§. 773. 
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der 
Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder 
die Ueberweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach §. 2115 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach 
Maßgabe des §. 771 Widerspruch erheben. 
§. 774. 
Findet nach §. 741 die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehe- 
frau oder in das Gesammtgut statt, so kann der Ehemann nach Maßgabe des
	        
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