Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Bestimmungen des §. 829 Abs. 2, 3 finden auf die Ueberweisung ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 836. 
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der 
Forderung abhängig ist. 
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zu 
Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, 
bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners 
gelangt. 
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der 
Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung vorhandenen 
Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege der 
Zwangsvollstreckung erwirkt werden. 
§. 837. 
Zur Ueberweisung einer gepfändeten Forderung, für welche eine Hypothek be- 
steht, genügt die Aushändigung des Ueberweisungsbeschlusses an den Gläubiger Ist 
die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist zur Ueberweisung an 
Zahlungsstatt die Eintragung der Ueberweisung in das Grundbuch erforderlich; die 
Eintragung erfolgt auf Grund des Ueberweisungsbeschlusses. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die Ueber- 
weisung der Ansprüche auf die im §. 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des 
§. 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Ueberweisung der Hauptforderung. 
Bei einer Sicherungshypothek der im §. 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften ge- 
pfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Ueberweisung der Forderung 
ohne die Hypothek an Zahlungsstatt beantragt. 
§. 838. 
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung 
überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger 
verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer 
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen 
entstehen kann. 
§. 839. 
Ist in Gemäßheit des §. 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch 
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so findet 
die Ueberweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der 
Wirkung statt, daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. 
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