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Die Bestimmungen des §. 829 Abs. 2, 3 finden auf die Ueberweisung ent-
sprechende Anwendung.
§. 836.
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der
Forderung abhängig ist.
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zu
Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig,
bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners
gelangt.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der
Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung vorhandenen
Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
§. 837.
Zur Ueberweisung einer gepfändeten Forderung, für welche eine Hypothek be-
steht, genügt die Aushändigung des Ueberweisungsbeschlusses an den Gläubiger Ist
die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist zur Ueberweisung an
Zahlungsstatt die Eintragung der Ueberweisung in das Grundbuch erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Ueberweisungsbeschlusses.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die Ueber-
weisung der Ansprüche auf die im §. 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des
§. 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Ueberweisung der Hauptforderung.
Bei einer Sicherungshypothek der im §. 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften ge-
pfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Ueberweisung der Forderung
ohne die Hypothek an Zahlungsstatt beantragt.
§. 838.
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung
überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger
verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen
entstehen kann.
§. 839.
Ist in Gemäßheit des §. 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so findet
die Ueberweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der
Wirkung statt, daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege.
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