Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zeit von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten 
Vierteljahrs ab zu entrichten sind. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, 
und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfän— 
dung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienst— 
einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
§. 851. 
Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung 
nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. 
Eine nach §. 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung 
kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete 
Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. 
§. 852. 
Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch 
Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. 
Das Gleiche gilt für den nach §. 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem 
Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. 
§. 853. 
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Dritt- 
schuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung 
überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung 
der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zu- 
gestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. 
§. 854. 
Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für 
mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen 
eines Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache 
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse 
dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Be- 
schlusse zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen 
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung auf Antrag des Dritt.- 
schuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache herauszugeben ist. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt 
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne 
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der 
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinter- 
legung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluß dem Drittschuldner 
zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden 
Schriftstücke beizufügen.
	        
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