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Zeit von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten
Vierteljahrs ab zu entrichten sind.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind,
und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfän—
dung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienst—
einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
§. 851.
Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung
nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Eine nach §. 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung
kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete
Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
§. 852.
Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch
Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Das Gleiche gilt für den nach §. 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem
Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes.
§. 853.
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Dritt-
schuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung
überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung
der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zu-
gestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
§. 854.
Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für
mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse
dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Be-
schlusse zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung auf Antrag des Dritt.-
schuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache herauszugeben ist.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinter-
legung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluß dem Drittschuldner
zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden
Schriftstücke beizufügen.