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Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer
Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle
der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur An—
wendung.
§. 889.
Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur
Leistung eines Offenbarungseides verurtheilt, so erfolgt die Eidesleistung vor dem
Prozeßgericht erster Instanz. Auf die Abnahme des Eides finden die Vorschriften
der §§. 478—484 Anwendung.
Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht
oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §. 888 zu verfahren. Ist der
Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung in Haft genommen, so finden die Vor-
schriften des §. 902 Anwendung.
§. 890.
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unter-
lassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden
Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz
zu einer Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis zu
sechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft
nicht übersteigen.
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, welche, wenn sie
in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von
dem Prozeßgericht erster Instanz erlassen wird.
Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer
Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte
Zeit verurtheilt werden.
§. 891.
Die in Gemäßheit der §§. 887— 890 zu erlassenden Entscheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist der
Schuldner zu hören.
§. 892.
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, welche
er nach den Bestimmungen der §§. 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger
zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den
Bestimmungen des §. 758 Abs. 3 und des §. 759 zu verfahren hat.
§. 893.
Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers
nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen.
Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.