Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer 
Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle 
der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur An— 
wendung. 
§. 889. 
Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur 
Leistung eines Offenbarungseides verurtheilt, so erfolgt die Eidesleistung vor dem 
Prozeßgericht erster Instanz. Auf die Abnahme des Eides finden die Vorschriften 
der §§. 478—484 Anwendung. 
Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht 
oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §. 888 zu verfahren. Ist der 
Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung in Haft genommen, so finden die Vor- 
schriften des §. 902 Anwendung. 
§. 890. 
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unter- 
lassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden 
Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz 
zu einer Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis zu 
sechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft 
nicht übersteigen. 
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, welche, wenn sie 
in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von 
dem Prozeßgericht erster Instanz erlassen wird. 
Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer 
Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte 
Zeit verurtheilt werden. 
§. 891. 
Die in Gemäßheit der §§. 887— 890 zu erlassenden Entscheidungen können 
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist der 
Schuldner zu hören. 
§. 892. 
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, welche 
er nach den Bestimmungen der §§. 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger 
zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den 
Bestimmungen des §. 758 Abs. 3 und des §. 759 zu verfahren hat. 
§. 893. 
Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers 
nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen. 
Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der 
Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.
	        
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