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§. 894.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt die
Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die
Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung
ein, sobald nach den Bestimmungen der §§. 726, 730 eine vollstreckbare Ausferti—
gung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist.
Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im Falle der Verurtheilung zur
Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.
§. 895.
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urtheil der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurtheilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch
oder das Schiffsregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder
eines Widerspruchs als bewilligt.
§. 896.
Soll auf Grund eines Urtheils, das eine Willenserklärung des Schuldners
ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden,
so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Ertheilung der im §. 792
bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der
Eintragung bedarf.
§. 897.
Ist der Schuldner zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Bestellung eines
Rechts an einer beweglichen Sache verurtheilt, so gilt die Uebergabe der Sache als
erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt.
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung,
Grundschuld oder Rentenschuld verurtheilt ist, für die Uebergabe des Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs.
§. 898.
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§. 894, 897 vollzieht, finden die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Offenbarungseid und Haft.
§. 899.
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§. 807, 883
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Voll-
streckungsgericht zuständig.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 90