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§. 913.
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf
der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen.
§. 914.
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im § 807 erwähnten
Offenbarungseides eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag
eines anderen Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur an-
gehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen
erworben habe.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn seit der Beendigung der Haft
fünf Jahre verstrichen sind.
§. 915.
Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß derjenigen Personen zu führen,
welche vor ihm den im §. 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen
welche wegen Verweigerung des Eides die Haft angeordnet ist. Die Vollstreckung
einer Haft ist in dem Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat.
Nach Ablauf der im §. 903 Abs. 2 oder der im §. 914 Abs. 2 bezeichneten
Frist ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht wird.
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.
Fünfter Abschnitt.
Arrest und einstweilige Verfuͤgungen.
§. 916.
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs
statt, welcher in eine Geldforderung übergehen kann.
Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der An—
spruch ein betagter oder ein bedingter ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch
wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen
Vermögenswerth nicht hat.
§. 917
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Ver-
hängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Aus-
lande vollstreckt werden müßte.
§. 918.
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um
die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.