Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 919. 
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als 
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand 
oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. 
§. 920. 
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags 
oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. 
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. 
Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
§. 921. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaub- 
haft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden 
Nachtheile eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. Es 
kann die Anordnung des Arrestes von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig 
machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. 
§. 922. 
Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen münd- 
lichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß. 
Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, 
welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. 
Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorgängige 
Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. 
§. 923. 
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung 
die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Auf- 
hebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. 
§. 924. 
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Wider- 
spruch statt. 
Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, 
welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Ver- 
handlung zu laden. 
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht 
gehemmt. 
§. 925. 
Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch 
Endurtheil zu entscheiden.
	        
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