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§. 935.
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenstand sind zulässig,
wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte.
§. 936.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren
finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren
entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende
Vorschriften enthalten.
§. 937.
Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache
zuständig.
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgängige mündliche Ver-
handlung erfolgen.
§. 938.
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Er-
reichung des Zweckes erforderlich sind.
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Segquestration sowie darin be-
stehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Ver-
äußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird.
§. 939.
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Ver-
fügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
§. 940.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einst-
weiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß zulässig, sofern diese
Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher
Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nöthig erscheint.
§. 941.
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch
oder das Schiffsregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt
oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
§. 942.
In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke sich der Streit-
gegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestimmung einer
Frist, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Recht-
mäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu laden ist.