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§. 958.
Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile
erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im
§. 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem
Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an
welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlußurtheils
an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
§. 959.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn
die Voraussetzungen des §. 147 nicht vorliegen
§. 960.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung gelten die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen.
§. 961.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke der Verschollene den letzten
inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das
zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaates von der Landesjustizverwaltung
durch allgemeine Anordnung, für andere Verschollene von dem Reichskanzler durch
allgemeine Anordnung bestimmt.
§. 962.
Antragsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter des Verschollenen sowie Jeder,
der an der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat.
Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem Antrage der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
§. 963.
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Thatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
§. 964.
In das Aufgebot ist aufzunehmen:
1. die Aufforderung an den Verschollenen, sich spätestens im Aufgebotstermine
zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen werde;
2. die Aufforderung an Alle, welche-Auskunft über Leben oder Tod des
Verschollenen zu ertheilen vermögen, spätestens im Aufgebotstermine dem
Gericht Anzeige zu machen.
§. 965.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen.