Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  958.
Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  zu  erheben.
Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Kläger  Kenntniß  von  dem  Ausschlußurtheile
  erhalten  hat,  in  dem  Falle  jedoch,  wenn  die  Klage  auf  einem  der  im
§.  957  Nr.  4,  6  bezeichneten  Anfechtungsgründe  beruht  und  dieser  Grund  an  jenem
Tage  noch  nicht  zur  Kenntniß  des  Klägers  gelangt  war,  erst  mit  dem  Tage,  an
welchem  der  Anfechtungsgrund  dem  Kläger  bekannt  geworden  ist.
Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  Verkündung  des  Ausschlußurtheils
  an  gerechnet,  ist  die  Klage  unstatthaft.

§.  959.

Das  Gericht  kann  die  Verbindung  mehrerer  Aufgebote  anordnen,  auch  wenn
die  Voraussetzungen  des  §.  147  nicht  vorliegen

§.  960.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung  gelten  die  nachfolgenden

  besonderen  Bestimmungen.
§.  961.

Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Verschollene  den  letzten
inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das
zuständige  Gericht  für  Angehörige  eines  Bundesstaates  von  der  Landesjustizverwaltung
durch  allgemeine  Anordnung,  für  andere  Verschollene  von  dem  Reichskanzler  durch
allgemeine  Anordnung  bestimmt.

§.  962.

Antragsberechtigt  ist  der  gesetzliche  Vertreter  des  Verschollenen  sowie  Jeder,
der  an  der  Todeserklärung  ein  rechtliches  Interesse  hat.

Der  gesetzliche  Vertreter  bedarf  zu  dem  Antrage  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.

§.  963.

Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen  Thatsachen

  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu  machen.

§.  964.
In  das  Aufgebot  ist  aufzunehmen:

1.  die  Aufforderung  an  den  Verschollenen,  sich  spätestens  im  Aufgebotstermine
  zu  melden,  widrigenfalls  die  Todeserklärung  erfolgen  werde;

2.  die  Aufforderung  an  Alle,  welche-Auskunft  über  Leben  oder  Tod  des
Verschollenen  zu  ertheilen  vermögen,  spätestens  im  Aufgebotstermine  dem
Gericht  Anzeige  zu  machen.

§.  965.
Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.