Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 966. 
In den Fällen der §§. 15—17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekannt- 
machung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. Das Gleiche gilt, 
wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind. 
Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebots- 
frist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung 
des Aufgebots an die Gerichtstafel. 
§. 967. 
Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder statt des Antrag- 
stellers in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche 
Stellung eines Antragstellers. 
§. 968. 
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen 
und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Sachverhalts erforder- 
lichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise auf- 
zunehmen. 
§. 969. 
Wird derjenige, welcher sich als der angeblich Verschollene meldet, als solcher 
von dem Antragsteller nicht anerkannt, so ist das Verfahren auszusetzen. 
§. 970. 
Das Gericht hat die Todeserklärung nur auszusprechen, wenn die zur Begrün- 
dung derselben erforderlichen Thatsachen für erwiesen erachtet werden. 
In dem Urtheil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des §. 18 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen. 
§. 971. 
Die dem Antragsteller erwachsenen Kosten, welche zur zweckentsprechenden 
Ourchführung des Verfahrens nothwendig waren, fallen, wenn die Todeserklärung 
erfolgt, dem Nachlasse zur Last. 
§. 972. 
Die Erledigung der Aufgebotsanträge kann von der Landesjustizverwaltung für 
mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. Auf Verlangen 
des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach §. 961 zuständige Gericht. 
Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach §. 961 zuständige Gericht 
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren 
Gerichts öffentlich bekannt zu machen. 
§. 973. 
Die Anfechtungsklage findet außer den Fällen des §. 957 Abs. 2 auch dann 
statt, wenn die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes 
des Verschollenen unrichtig festgestellt ist.
	        
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