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§. 987.
Im Falle des §. 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller
sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebühren-
den Betrags zu erbieten.
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der Gläubiger nach
der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem
Grundstücke nur noch aus dem hinterlegten Betrage verlangen könne und sein Recht
auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem Ablaufe von dreißig Jahren nach
der Erlassung des Ausschlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle melde.
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich
die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
Das Ausschlußurtheil darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung
erfolgt ist.
§. 988.
Die Vorschriften des §. 983, des §. 984 Abs. 1, des §. 985, des §. 986
Abs. 1—4 und des §. 987 finden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in
den §§. 887, 1104, 1112, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Vormerkung,
das Vorkaufsrecht, die Reallast und für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Aus-
schließung des Berechtigten entsprechende Anwendung.
In den Fällen der §§. 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
auch derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im Range gleich= oder
nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen kann, sofern er
für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist
dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen.
§. 989.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaß-
gläubigern auf Grund des §. 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nach-
folgenden besonderen Bestimmungen.
§. 990.
Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaßgerichts
obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht
übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde
ihren Sitz hat.
§. 991.
Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet.
Zu dem Antrage sind auch ein Nachlaßpfleger und ein Testamentsvollstrecker
berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der
Annahme der Erbschaft stellen.