Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  992.

Dem  Antrag  ist  ein  Verzeichniß  der  bekannten  Nachlaßgläubiger  mit  Angabe
ihres  Wohnorts  beizufügen.

§.  993.

Das  Aufgebot  soll  nicht  erlassen  werden,  wenn  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  beantragt  ist.
Durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wird  das  Aufgebotsverfahren  beendigt.

§.  994.
Die  Aufgebotsfrist  soll  höchstens  sechs  Monate  betragen.
Das  Aufgebot  soll  den  Nachlaßgläubigern,  welche  dem  Nachlaßgericht  angezeigt
sind  und  deren  Wohnort  bekannt  ist,  von  Amtswegen  zugestellt  werden.  Die  Zustellung
  kann  durch  Aufgabe  zur  Post  erfolgen.

§.  995
In  dem  Aufgebot  ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,  als
Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  sie,  unbeschadet  des  Rechts,  vor  den  Verbindlichkeiten
aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen  berücksichtigt  zu  werden,  von
dem  Erben  nur  insoweit  Befriedigung  verlangen  können,  als  sich  nach  Befriedigung
der  nicht  ausgeschlossenen  Gläubiger  noch  ein  Ueberschuß  ergiebt.

§.  996.

Die  Anmeldung  einer  Forderung  hat  die  Angabe  des  Gegenstandes  und  des
Grundes  der  Forderung  zu  enthalten.  Urkundliche  Beweisstücke  sind  in  Urschrift  oder
in  Abschrift  beizufügen.

Das  Gericht  hat  die  Einsicht  der  Anmeldungen  Jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§.  997.

Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  kommen  der  von  einem  Erben  gestellte
Antrag  und  das  von  ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  unbeschränkte  Haftung,  auch  den  anderen  Erben  zu
Statten.  Als  Rechtsnachtheil  ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,
auch  anzudrohen,  daß  jeder  Erbe  nach  der  Theilung  des  Nachlasses  nur  für  den
seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theil  der  Verbindlichkeit  haftet.

Die  Erlassung  des  Aufgebots  mit  Androhung  des  im  Abs.  1  Satz  2  bestimmten
Rechtsnachtheils  kann  von  jedem  Erben  auch  dann  beantragt  werden,  wenn  er  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

§.  998.
Im  Falle  der  Nacherbfolge  findet  die  Vorschrift  des  §.  997  Abs.  1.  Satz  1

auf  den  Vorerben  und  den  Nacherben  entsprechende  Anwendung.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  92