Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig 
gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt 
seien. Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine 
stattgefunden, so muß das Zeugniß auch die im §. 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben 
enthalten. 
§. 1012. 
Die Vorschriften der §§. 1010, 1011 finden insoweit keine Anwendung, als 
die Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften 
eingetreten sein muß, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der 
Scheine steht es gleich, wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder 
Anstalt beigebracht wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antrag- 
steller vorgelegt worden seien. 
§. 1013. 
Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine 
ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraus- 
setzungen der §§. 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, 
daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate 
abgelaufen sind. 
§. 1014. 
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche zur Zeit der 
ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten 
ist, und sind die Voraussetzungen der §§. 1010— 1013 nicht vorhanden, so ist der 
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. 
§. 1015. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der Aufgebots- 
termin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher 
Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. 
§. 1016. 
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermine seine Rechte unter 
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benach- 
richtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu 
gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein 
Termin zu bestimmen. 
§. 1017. 
In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. 
Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des §. 1009 Abs. 3 finden ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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