— 608 —
§. 1026.
Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung,
wenn er nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden
Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
§. 1027.
Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein mündlich geschlossener
Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei die Errichtung einer schriftlichen Urkunde
über den Vertrag verlangen.
§. 1028.
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der Schieds—
richter nicht enthalten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.
§. 1029.
Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, so hat die
betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung
zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu thun.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei
der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt.
§. 1030.
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem
Gegner gegenüber gebunden, sobald derselbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.
§. 1031
Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus
einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder die Ausführung des Schieds—
richteramts verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Aufforderung
des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen anderen Schiedsrichter zu bestellen.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der
Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt.
§. 1032.
Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraus—
setzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag
ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert.
Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürger—
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden.