Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  1033.

Der  Schiedsvertrag  tritt  außer  Kraft,  sofern  nicht  für  den  betreffenden  Fall

durch  eine  Vereinbarung  der  Parteien  Vorsorge  getroffen  ist:

1.  wenn  bestimmte  Personen  in  dem  Vertrage  zu  Schiedsrichtern  ernannt  sind
und  ein  Schiedsrichter  stirbt  oder  aus  einem  anderen  Grunde  wegfällt  oder
die  Uebernahme  des  Schiedsrichteramts  verweigert  oder  von  dem  mit  ihm
geschlossenen  Vertrage  zurücktritt  oder  die  Erfüllung  seiner  Pflichten  ungebührlich
  verzögert;

2.  wenn  die  Schiedsrichter  den  Parteien  anzeigen,  daß  unter  ihnen  Stimmengleichheit
  sich  ergeben  habe.

§.  1034.

Die  Schiedsrichter  haben  vor  Erlassung  des  Schiedsspruchs  die  Parteien  zu
hören  und  das  dem  Streite  zu  Grunde  liegende  Sachverhältniß  zu  ermitteln,  soweit
sie  die  Ermittelung  für  erforderlich  erachten.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Parteien  über  das  Verfahren  wird
dasselbe  von  den  Schiedsrichtern  nach  freiem  Ermessen  bestimmt.

§.  1035.
Die  Schiedsrichter  können  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen,  welche  freiwillig
  vor  ihnen  erscheinen.

Zur  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  eines  Sachverständigen  und  zur  Abnahme
eines  Parteieides  sind  die  Schiedsrichter  nicht  befugt.

§.  1036.

Eine  von  den  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachtete  richterliche  Handlung,
zu  deren  Vornahme  dieselben  nicht  befugt  sind,  ist  auf  Antrag  einer  Partei,  sofern
der  Antrag  für  zulässig  erachtet  wird,  von  dem  zuständigen  Gerichte  vorzunehmen.

Dem  Gerichte,  welches  die  Vernehmung  oder  Beeidigung  eines  Zeugen  oder
eines  Sachverständigen  angeordnet  hat,  stehen  auch  die  Entscheidungen  zu,  welche  im
Falle  der  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  des  Gutachtens  erforderlich  werden.

§.  1037.

Die  Schiedsrichter  können  das  Verfahren  fortsetzen  und  den  Schiedsspruch
erlassen,  auch  wenn  die  Unzulässigkeit  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  behauptet,
insbesondere  wenn  geltend  gemacht  wird,  daß  ein  rechtsgültiger  Schiedsvertrag  nicht
bestehe,  daß  der  Schiedsvertrag  sich  auf  den  zu  entscheidenden  Streit  nicht  beziehe
oder  daß  ein  Schiedsrichter  zu  den  schiedsrichterlichen  Verrichtungen  nicht  befugt  sei.

§.  1038.

Ist  der  Schiedsspruch  von  mehreren  Schiedsrichtern  zu  erlassen,  so  ist  die
absolute  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidend,  sofern  nicht  der  Schiedsvertrag  ein
Anderes  bestimmt.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  93