70 Il. Das höhere Lehramt.
lehrer (d. h. der angestellten Lehrer), der Probekandidaten und technischen Lehrer
sind die Bestimmungen gleichbedeutend, aber durchaus nicht über das Was?
oder Worüber? der Abstimmung. Wenn man nun die preußischen Instruktionen
unbefangen liest, so sollte man meinen, daß Abstimmungen über recht
viele Gegenstände stattzufinden haben. Denn die Instruktion für Posen z. B.
besagt, daß der Direktor... durch Abstimmung die Entscheidung aller
der Fragen zu bewirken hat, über welche nach den bestehenden besonderen
Vorschriften nicht ihm allein, sondern dem Lehrerkollegium die Entscheidung
zusteht. In der Instruktion für die Provinz Posen heißt es: „Außerdem sind
Gegenstände der Beratung alle allgemeinen Anordnungen didaktischer und
disziplinarischer Art, das Verhalten der Schüler in beiden Beziehungen, die
Ausführung des Lehrplans, die Ergänzung der wissenschaftlichen und technischen
Sammlungen der Anstalt und sonstige Angelegenheiten, welche zu dem Zweck
der Anstalt in unmittelbarer Beziehung stehen.“ Hier herrscht überall Unklarheit,
denn wo jene für die Provinz Posen bestehenden besonderen Vorschriften,
welche den Kreis der Beratungsgegenstände einer Konferenz begrenzen, zu suchen
und zu finden sind, ist nicht ersichtlich, ebensowenig, was unter „allgemeinen
Anordnungen didaktischer und disziplinarischer Art... und sonstiger Angelegenheiten“
(cf. die Instruktion für Preußen) gemeint ist. Der Kreis der Befugnisse
einer Konferenz scheint hiernach sehr groß zu sein, er schrumpft
aber recht zusammen, wenn man in der Instruktion für Brandenburg nach
allgemeinen ähnlichen Phrasen über Gegenstände der Beratung (alles, was zur
Erhaltung guter Zucht ... . wünschenswert) lesen muß: „Abstimmungen
finden bei allen Disziplinarfällen, sowie bei Versetzungen und Erteilung
von Zeugnissen statt, außerdem da, wo der Direktor sie für
angemessen hält.“ Hier ist zwar die Kompetenz eine ziemlich beschränkte,
aber doch fest umschrieben, während in dem Wortlaut der pommerschen Instruktion
dies leider nicht der Fall ist ($ 10): „... . Konferenzen des Lehrerkollegiums,
welche zur Beratung und Beschlußnahme über Angelegenheiten
der Schule gehalten werden sollen“. Zwischen Beratung und Beschlußnahme
ist hier also wohlweislich unterschieden. Gleich darauf lesen wir sogar von
einer Besprechung: „Gegenstände der Besprechung in den Konferenzen sind
besonders Stoff und Methode des Unterrichts, die Lehr- und Lektionspläne, die
einzuführenden Lehrbücher und Ausgaben, ... . Fleiß, Fortschritte und Betragen
der Schüler, die Anordnung der Prüfung und der Schulfeierlichkeiten, die
Zensuren und Versetzungen ... ., wichtige Disziplinarfälle .. .“ Das Feld der
Besprechung ist hier sehr groß, auch wohl dasjenige der Beratung; wie groß
dasjenige der Beschlußnahme durch Abstimmung!) ist, geht leider nirgends
hervor. In Pommern hat nun nach $ 25, woranf wir noch besonders zurückkommen
werden, der Direktor allein nach Anhörung der Konferenz, sogar bei
Versetzungen, auf seine Verantwortlichkeit zu entscheiden, so daß hier der
1) Cf. Mann, Die Kompetenzen der Lehrerkollegien der höhreren Unterrichtsanstalten
in Preußen. Brandenburg a. H. 1874 — Es ist die einzige Schrift, die ich über den ganzen
Gegenstand gefunden habe.