— 611 —
Vollstreckungsurtheils. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechts-
kraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Aufhebung des
Vollstreckungsurtheils auszusprechen.
§. 1045.
Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung
eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die
Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig welches in einem
schriftlichen Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer der-
artigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgerlcht, welches für die gericht-
liche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
§. 1046.
Das im §. 1045 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für die Klagen zuständig,
welche die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines
Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben
§. 1047.
Unter mehreren nach den §§. 1045, 1046 zuständigen Gerichten ist und bleibt
dasjenige Gericht zuständig, an welches sch zuerst eine Partei oder das Schieds-
gericht (§. 1039) gewendet hat.
§. 1048.
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder
andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die
Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung.
93*