Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vollstreckungsurtheils. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechts- 
kraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. 
Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Aufhebung des 
Vollstreckungsurtheils auszusprechen. 
     
§. 1045. 
Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung 
eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die 
Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen 
Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig welches in einem 
schriftlichen Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer der- 
artigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgerlcht, welches für die gericht- 
liche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 1046. 
Das im §. 1045 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für die Klagen zuständig, 
welche die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines 
Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben 
§. 1047. 
Unter mehreren nach den §§. 1045, 1046 zuständigen Gerichten ist und bleibt 
dasjenige Gericht zuständig, an welches sch zuerst eine Partei oder das Schieds- 
gericht (§. 1039) gewendet hat. 
§. 1048. 
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder 
andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die 
Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. 
 
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