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Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur
soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist.
§. 38.
Die Gegenleistung ist aus der Konkursmasse zu erstatten, soweit sie sich in
derselben befindet, oder soweit die Masse um ihren Werth bereichert ist. Darüber
hinaus kann ein Anspruch nur als Konkursforderung geltend gemacht werden.
§. 39.
Wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zurück—
gewährt, so tritt seine Forderung wieder in Kraft.
§. 40.
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den Erben statt.
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die
anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren begründete
Aufechtung statt:
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, welche die, Anfecht-
barkeit des Erwerbes seines Rechtsvorgängers begründen , bekannt waren;
2. wenn er zu den im §. 31 Nr. 2 genannten Personen gehört, es sei denn,
daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, welche die An fechtbarkeit
des Erwerbes seines Rechtsvorgängers begründen, unbekannt waren;
3. wenn ihm das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
Im Falle des Abs. 2 Nr. 3 findet auf die Haftung bes Rechtsnachfolgers die
Bestimmung des §. 37 Abs. 2 Anwendung.
§. 41.
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist seit der Eröffnung bes Ver-
fahrens erfolgen. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenten
Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und des §. 207 des Bürgerlichen Gestzbuchs ent-
sprechende Anwendung. Die Anfechtung nach §. 31 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn
seit der Vornahme der Handlung dreißig Jahre verstrichen sind.
Ist durch die anfechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemeinschuldners
zu einer Leistung begründet, so kann der Konkursverwalter die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.
§. 42.
Die Vorschriften über die Anfechtung der vor der Eröffnung des Verfahrens vor-
genommenen Rechtshandlungen gelten auch für die Anfechtung von Rechtshandlungen,
die nach der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen worden sind, sofern diese nach
den §§. 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Konkursgläubigern, gegenüber
wirksam find. Die Frist für die Ausübung des Anfechtungsrechts beginnt mit der
Vornahme der Rechtshandlung.