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Achter Titel.
Konkursglaäubiger.
§. 61.
Die Konkursforderungen werden nach folgender Rangordnung, bei gleichem
Range nach Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt:
1. die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ab-
leben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld
oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner
für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung
von Diensten verdungen hatten;
2. die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden,
sowie der Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher Ab-
gaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig
geworden sind oder nach §. 65 als fällig gelten; es macht hierbei keinen
Unterschied, ob der Steuererheber die Abgabe bereits vorschußweise zur
Kasse entrichtet hat;
3. die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und
der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuer-
versicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden
Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des
Verfahrens;
4. die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Thierärzte, Apotheker, Hebammen
und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre
vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen
den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt;
5. die Forderungen der Kinder, der Mündel und der Pflegebefohlenen des
Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben
unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die
Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögens-
verwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Ver-
fahrens verfolgt worden ist;
6. alle übrigen Konkursforderungen.
§. 62.
Mit der Kapitalsforderung werden an derselben Stelle angesetzt:
1. die Kosten, welche dem Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens
erwachsen sind;
2. die Vertragsstrafen;
3. die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Zinsen.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 95