Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Achter Titel. 
Konkursglaäubiger. 
§. 61. 
Die Konkursforderungen werden nach folgender Rangordnung, bei gleichem 
Range nach Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt: 
 
1.  die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ab- 
leben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld 
oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner 
für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung 
von Diensten verdungen hatten; 
2.  die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden, 
sowie der Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher Ab- 
gaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig 
geworden sind oder nach §. 65 als fällig gelten; es macht hierbei keinen 
Unterschied, ob der Steuererheber die Abgabe bereits vorschußweise zur 
Kasse entrichtet hat; 
3.  die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und 
der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuer- 
versicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden 
Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des 
Verfahrens; 
4.  die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Thierärzte, Apotheker, Hebammen 
und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre 
vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen 
den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt; 
5.  die Forderungen der Kinder, der Mündel und der Pflegebefohlenen des 
Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben 
unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die 
Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögens- 
verwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Ver- 
fahrens verfolgt worden ist; 
6.  alle übrigen Konkursforderungen. 
§. 62. 
Mit der Kapitalsforderung werden an derselben Stelle angesetzt: 
1. die Kosten, welche dem Gläubiger vor der Eröffnung des Verfahrens 
erwachsen sind; 
2. die Vertragsstrafen; 
3. die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Zinsen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 95
	        
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