Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  52.
Die  Befriedigung  der  Lehen.,  Stammguts-  oder  Familienfideikommiß-Gläubiger
erfolgt  abgesondert  aus  dem  Lehen,  Stammgute  oder  Familienfideikommisse  nach  den
Vorschriften  der  Landesgesetze.

Sechster  Titel.
Aufrechnung.

§.  53.
Soweit  ein  Gläubiger  zu  einer  Aufrechnung  befugt  ist,  braucht  er  seine
Forderung  im  Konkursverfahren  nicht  geltend  zu  machen.

§.  54.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Verfahrens  die  aufzurechnenden  Forderungen  oder  die  eine  von  ihnen  noch  betagt
oder  noch  bedingt  war,  oder  die  Forderung  des  Gläubigers  nicht  auf  einen  Geldbetrag
  gerichtet  war.

Eine  betagte  Forderung  des  Gläubigers  ist  zum  Zwecke  der  Aufrechnung  nach
der  Vorschrift  des  §.  65  zu  berechnen.

Zum  Zwecke  der  Aufrechnung  einer  aufschiebend  bedingten  Forderung  bei  dem
Eintritte  der  Bedingung  kann  der  Gläubiger  Sicherstellung  insoweit  verlangen,  als
die  Forderung  der  von  ihm  einzuzahlenden  Schuld  gleichkommt.

Eine  nicht  auf  Geld  gerichtete  Forderung  des  Gläubigers  ist  zum  Zwecke  der
Aufrechnung  nach  den  Vorschriften  der  §§.  69,  70  zu  berechnen.

§.  55.
Eine  Aufrechnung  im  Konkursverfahren  ist  unzulässig:
1.  wenn  Jemand  vor  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  eine  Forderung

an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat  und  nach  der  Eröffnung  etwas  zur
Masse  schuldig  geworden  ist;

2.  wenn  Jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens
etwas  schuldig  war  und  nach  derselben  eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner
  erworben  hat,  auch  wenn  diese  Forderung  vor  der  Eröffnung
für  einen  anderen  Gläubiger  entstanden  war;

3.  wenn  Jemand  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  dem  Gemeinschuldner
etwas  schuldig  war  und  eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner  durch  ein
Rechtsgeschäft  mit  demselben  oder  durch  Rechtsabtretung  oder  Befriedigung
eines  Gläubigers  erworben  hat,  falls  ihm  zur  Zeit  des  Erwerbes  bekannt
war,  daß  der  Gemeinschuldner  seine  Zahlungen  eingestellt  hatte,  oder  daß
die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  war.  Die  Vorschrift  des  §.  33
findet  entsprechende  Anwendung.