Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 121. 
Die Post= und Telegraphenanstalten sind verpflichtet, auf Anordnung des 
Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe und 
Depeschen dem Verwalter auszuhändigen. Dieser ist zur Eröffnung derselben be- 
rechtigt. Der Gemeinschuldner kann die Einsicht und, wenn ihr Inhalt die Masse 
nicht betrifft, die Herausgabe derselben verlangen. 
Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Gemeinschuldners nach An- 
hörung des Verwalters aufheben oder beschränken. 
§. 122 
Der Verwalter kann zur Sicherung der zur Konkursmasse gehörigen Sachen 
durch eine zur Vornahme solcher Handlungen gesetzlich ermächtigte Person siegeln lassen. 
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners sind durch den Gerichtsschreiber zu 
schließen. 
§. 123. 
Der Verwalter hat die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter 
Angabe ihres Werths aufzuzeichnen. Der Werth ist erforderlichen Falls durch Sach- 
verständige zu ermitteln. Bei der Aufzeichnung ist eine obrigkeitliche oder eine Ur- 
kundsperson zuzuziehen. Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn er ohne Aufschub 
zu erlangen ist. 
Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, des 
letzteren, kann das Gericht gestatten, daß die Aufzeichnung unterbleibe oder ohne Zu- 
ziehung einer obrigkeitlichen oder einer Urkundsperson vorgenommen werde. 
§. 124. 
Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und einer Bilanz ob. 
Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift des Inventars und der Bilanz und, 
wenn eine Siegelung und Entsiegelung stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben 
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 
§. 125. 
Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter oder ein Konkurs- 
gläubiger den Gemeinschuldner in eine Sitzung des Amtsgerichts, bei welchem das 
Konkursverfahren anhängig ist, zur Leistung des Offenbarungseides laden. 
§. 126. 
Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung der zur Masse gehörigen 
unbeweglichen Gegenstände kann bei der zuständigen Behörde durch den Konkurs- 
verwalter betrieben werden. 
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