Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 142. 
In dem Prüfungstermine sind auch diejenigen Forderungen, welche nach dem 
Ablaufe der Anmeldefrist angemeldet sind, zu prüfen, wenn weder der Verwalter 
noch ein Konkursgläubiger hiergegen Widerspruch erhebt; anderenfalls ist auf Kosten 
des Säumigen ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen. 
Auf nachträglich beanspruchte Vorrechte und sonstige Aenderungen der An— 
meldung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung. 
Gläubiger, welche Forderungen nach dem Prüfungstermine anmelden, tragen 
die Kosten des besonderen Prüfungstermins. 
§. 143. 
Die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet statt, wenngleich der an— 
meldende Gläubiger im Prüfungstermine ausbleibt. 
§. 144. 
Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermine ein 
Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben 
wird, oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 
Ist die Forderung vom Gemeinschuldner im Prüfungstermine bestritten, so 
kann ein Rechtsstreit, welcher über dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens anhängig war, gegen den Gemeinschuldner ausgenommen werden. 
§. 145. 
Das Gericht hat nach der Erörterung einer jeden Forderung das Ergebniß in 
die Tabelle einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist von dem 
Gerichtsschreiber die Feststellung zu vermerken. 
Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forderungen 
ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urtheil gegenüber 
allen Konkursgläubigern. 
§. 146. 
Den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen bleibt überlassen, die Fest- 
stellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben. Zu diesem Behufe hat das 
Gericht den Gläubigern einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter Form zu 
ertheilen. 
Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die 
Klage ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist und, wenn 
der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht 
ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der Bezirk des Konkursgerichts gehört. 
War zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Rechtsstreit über die 
Forderung anhängig, so ist die Feststellung derselben durch Aufnahme des Rechts- 
streits zu verfolgen.
	        
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