Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  157.

Binnen  drei  Tagen  nach  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  hat  der  Verwalter
die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Aenderungen  des  Verzeichnisses
  zu  bewirken.

§.  158.

Bei  einer  Abschlagsvertheilung  sind  Einwendungen  gegen  das  Verzeichniß  bis
zum  Ablaufe  einer  Woche  nach  dem  Ende  der  Ausschlußfrist  bei  dem  Konkursgerichte
zu  erheben.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  Einwendungen.  Die  Entscheidung,  durch
welche  eine  Berichtigung  des  Verzeichnisses  angeordnet  wird,  ist  auf  der  Gerichtsschreiberei
  niederzulegen.  Die  Beschwerdefrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die
Niederlegung  der  Entscheidung  erfolgt  ist.

§.  159.
Für  eine  Abschlagsvertheilung  bestimmt  der  Verwalter  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß

  bestellt  ist,  dieser  auf  Antrag  des  Verwalters  den  zu  zahlenden  Prozentsatz.
Der  Verwalter  hat  den  Prozentsatz  den  berücksichtigten  Gläubigern  mitzutheilen.

§.  160.
Das  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners,  wenn  derselbe  einen
Zwangsvergleich  vorgeschlagen  hat,  die  Aussetzung  einer  Abschlagsvertheilung  anordnen,
sofern  nicht  schon  die  Ausschlußfrist  abgelaufen  ist.

§.  161.

Die  Schlußvertheilung  erfolgt,  sobald  die  Verwerthung  der  Masse  beendigt  ist.
Die  Vornahme  der  Schlußvertheilung  unterliegt  der  Genehmigung  des  Gerichts.

§.  162.

Zur  Abnahme  der  Schlußrechnung,  zur  Erhebung  von  Einwendungen  gegen
das  Schlußverzeichniß  und  zur  Beschlußfassung  der  Gläubiger  über  die  nicht  verwerthbaren
  Vermögensstücke  bestimmt  das  Gericht  einen  Schlußtermin,  welcher  nicht  unter
drei  Wochen  und  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anzuberaumen  ist.

Die  Bestimmungen  des  §.  158  Abs.  2  finden  auf  die  Schlußvertheilung  Anwendung.


§.  163.

Nach  der  Abhaltung  des  Schlußtermins  beschließt  das  Gericht  die  Aufhebung
des  Konkursverfahrens.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

Der  Beschluß  und  der  Grund  der  Aushebung  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  §§.  111  Abs.  2,  112,  113  finden  entsprechende  Anwendung.