Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 164. 
Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens können die nicht befriedigten Kon- 
kursgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. 
Für die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht von dem Gemein- 
schuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden sind, findet gegen den 
Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung unter ent- 
sprechender Anwendung der §§. 724— 793 der Civilprozeßordnung statt. 
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch 
welche die die Forderung selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, 
oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Ein- 
tritt der Thatsache, von welcher die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle 
abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist 
das im §. 146 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichnete Gericht zuständig. 
§. 165. 
Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so ist ihm auf Antrag die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. Die Vorschriften des §. 232 
Abs. 2 und der §§. 233—236 der Civilprozeßordnung finden entsprechende An- 
wendung. Der den Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltende Schriftsatz ist dem 
Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Be- 
streiten in diesem Schriftsatze steht, wenn die Wiedereinsetzung ertheilt wird, dem 
Bestreiten im Prüfungstermine gleich und ist in die Tabelle einzutragen. 
§. 166. 
Wenn nach dem Vollzuge der Schlußvertheilung Beträge, welche von der Masse 
zurückbehalten sind, für dieselbe frei werden, oder Beträge, welche aus der Masse ge— 
zahlt sind, zur Masse zurückfließen, so sind dieselben von dem Verwalter nach An- 
ordnung des Konkursgerichts auf Grund des Schlußverzeichnisses zur nachträglichen 
Vertheilung zu bringen. Die über die Verwaltung und Vertheilung solcher Beträge 
abzulegende Rechnung unterliegt der Prüfung des Konkursgerichts. 
Dasselbe gilt, wenn nach der Schlußvertheilung oder der Aufhebung des Ver- 
fahrens zur Konkursmasse gehörige Vermögensstücke ermittelt werden. 
§. 167. 
Der Vollzug einer jeden Vertheilung erfolgt durch den Verwalter. 
§. 168. 
Die Antheile 
1. auf Forderungen, welche in Folge eines bei der Prüfung erhobenen Wider- 
spruchs im Prozesse befangen sind, 
2. auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, 
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