(Nr. 2452.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom
14. März 1898.
Auf Grund des §. 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath in seiner Sitzung
vom 14. März 1898 die nachstehenden Vorschriften über Auswandererschiffe
beschlossen.
Vorschriften über Auswandererschiffe.
I. Beschaffenheit der Auswandererschiffe.
§. 1.
Die Auswandererschiffe (§. 37 des Gesetzes über das Auswanderungswesen)
müssen mindestens den Anforderungen der ersten Klasse des Germanischen Lloyd
genügen.
Anstatt der ersten Klasse des Germanischen Lloyd kann der Reichskanzler
die entsprechende Klasse einer anderen Klassifikationsgesellschaft zulassen.
Dampfschiffe müssen außerdem den von der Seeberufsgenossenschaft erlasse-
nen Vorschriften über wasserdichte Schotten für Passagierdampfer in außereuro-
pädischer Fahrt entsprechen.
§. 2.
Kein Schiff darf als Auswandererschiff benutzt werden, bevor es nach
gründlicher Untersuchung im Dock oder auf der Helling für seetüchtig befunden
worden ist.
Diese Untersuchung ist jährlich mindestens einmal zu wiederholen.
§. 3.
Die Untersuchung muß im Inlande von staatlichen Besichtigern, im Aus-
lande von Besichtigern des Germanischen Lloyd oder einer anderen nach §. 1 zu-
gelassenen Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
Befindet sich unter den staatlichen Besichtigern kein Schiffsbautechniker, so
ist ein solcher hinzuzuziehen.
§. 4.
Dampfschiffe dürfen die Reise nur mit Kesseln und Maschinen, welche sich
in gutem, seetüchtigen Zustande befinden, antreten. Insbesondere muß der
Schraubenwellentunnel gegen den Schiffsraum wasserdicht und gegen den Ma-
schinenraum mit einem sicheren dichten Verschlusse hergestellt sein.
Die Kessel sind jährlich einer äußeren und einer inneren Untersuchung zu
unterziehen. Für das Verfahren gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen.
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Bauart.
Untersuchung
auf Seetüchtigkeit.
Kessel und Maschinen
der Dampfschiffe.