Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 726 — 
einzelne Grundstück nur zu dem Theilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse 
des Werthes des Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht; 
der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesammthypothek 
im Range vorgehen und bestehen bleiben. Antragsberechtigt sind der Gläubiger, 
der Eigenthümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich= oder nachstehende Be- 
theiligte. 
Wird der im Abs. 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypotheken- 
gläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, daß 
bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem An- 
spruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die Grundstücke 
auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach erfolgtem Aus- 
gebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, 
welches Ausgebot für die Ertheilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt 
es bei der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke mit 
einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind. 
§. 65. 
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine be- 
wegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders 
versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwerthung 
angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder 
die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungsstatt über- 
wiesen werden. Die Vorschriften der §§. 817, 820, 835 der Civilprozeßordnung 
finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen. 
Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur zulässig, 
wenn das geringste Gebot erreicht ist. 
V. Versteigerung. 
§. 66. 
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die das 
Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, 
deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und die erfolgten Anmeldungen bekannt 
gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach 
Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungs- 
verständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten 
Feststellungen verlesen. 
Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung 
weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.