Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Wasser.

Aufwärter.

Schiffsarzt.

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Mengen  mitnehmen.  Dabei  ist  auf  jedem  Proviantkollo  oder  Gefäße  der  Inhalt
und  das  Nettogewicht  beziehungsweise  die  Menge  deutlich  zu  marken.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  gestatten,  daß  bestimmte  Mengen  von
Proviant  und  Wasser  auch  unterwegs  an  Bord  genommen  werden.  Der  Unternehmer
  hat  zu  diesem  Zwecke  der  Auswanderungsbehörde  in  zwei  Stücken  ein
Verzeichniß  der  Gegenstände  vorzulegen,  aus  dem  ersichtlich  ist,  wo  diese  an  Bord
genommen  werden  sollen.  Die  Verzeichnisse  werden,  wenn  sie  mit  dem  Genehmigungsvermerke
  der  Auswanderungsbehörde  versehen  sind,  dem  Unternehmer
zurückgegeben.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  im  einzelnen  Falle  gestatten,  daß  auf  einem
Segelschiffe  eine  geringere  als  die  im  Anhang  A  vorgeschriebene  Menge  Wasser
mitgenommen  wird,  vorausgesetzt,  daß  auf  dem  Schiffe  ein  gutes  Abdampfgeräth
(Destillirapparat)  für  frisches  Wasser  vorhanden  ist,  das  in  vierundzwanzig  Stunden
für  jeden  Kopf  der  Mannschaft  und  der  Reisenden  so  viel  trinkbares  Wasser
liefern  kann,  als  erforderlich  ist,  um  die  für  einen  Tag  der  Reise  mitgenommene
Menge  auf  die  nach  Anhang  A  für  einen  Tag  mitzunehmende  Menge  zu  ergänzen.

Als  wahrscheinliche  längste  Dauer  der  Reise  gelten  die  im  Anhange  B  verzeichneten
  Zeiträume.  Verzögert  sich  nach  der  Aufnahme  der  Auswanderer  der
Abgang  des  Schiffes  länger  als  eine  Woche,  so  muß  der  Proviant  dieser  Verzögerung
  entsprechend  ergänzt  werden.

§.  28.

Zur  Aufbewahrung  des  Wassers  müssen  eiserne  Behälter  vorhanden  sein,
welche  im  Innern  einen  Ueberzug  von  Cement  oder  einem  anderen  tauglichen
Stoffe  haben.  Ein  Anstrich  von  Mennige  ist  verboten.

Dampfschiffe  müssen  mit  einem  guten  Abdampfgeräthe  (Destillirapparate)
für  Frischwasser  versehen  sein,  welches  in  vierundzwanzig  Stunden  für  jeden  Kopf
der  Mannschaft  und  der  Reisenden  fünf  Liter  trinkbares  Wasser  liefern  kann.

IV.  Bedienung  und  Krankenbehandlung.

§.  29.

Auf  jedem  Schiffe  muß  sich  für  je  einhundert  Auswanderer  mindestens  ein
Aufwärter  oder  eine  Aufwärterin  befinden.  Eine  Aufwärterin  muß  jedoch  schon
dann  vorhanden  sein,  wenn  sich  unter  den  Auswanderern  fünfundzwanzig  weibliche
  befinden.  Den  Aufwärtern  (Aufwärterinnen)  liegt  es  ob,  für  die  gehörige
Reinhaltung,  Lüftung  und  Desinfektion  der  den  Auswanderern  überwiesenen  Räume
zu  sorgen  und  die  Auswanderer  in  dieser  Beziehung  zu  beaufsichtigen.

Die  Aufwärter  sind  in  der  Regel  zu  anderweiten  Schiffsarbeiten  nicht  zu
verwenden.

§.  30.

Jedes  Schiff  muß  einen  approbirten,  vertragsmäßig  zur  unentgeltlichen  Behandlung
  der  Auswanderer  verpflichteten  Arzt  an  Bord  haben.  Derselbe  hat