Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

darin  unterzubringende  Personen  mindestens  eine  fest  angebrachte  Wascheinrichtung
vorhanden  ist.

Auf  jedem  Schiffe,  welches  den  30.  Grad  nördlicher  Breite  nach  Süden
überschreiten  soll,  muß  eine  Bade=  oder  Brausevorrichtung  vorhanden  sein.

Den  Auswanderern  muß  das  zum  Waschen  nöthige  Süßwasser  in  ausreichender
  Menge  geliefert  werden.

§.  20.

Abtritte.  Abtritte  müssen  in  solcher  Zahl  vorhanden  sein,  daß  für  je  fünfzig  männliche
und  für  je  fünfzig  weibliche  Auswanderer  mindestens  einer  zu  deren  ausschließlichem
  Gebrauche  dient.  Die  für  die  männlichen  und  die  für  die  weiblichen  Auswanderer
  bestimmten  Abtritte  müssen,  wenn  thunlich,  auf  verschiedenen  Seiten
des  Schiffes  gelegen  sein.  Von  den  Aufenthaltsräumen  der  Auswanderer  müssen
die  Abtritte  durch  einen  dichten  Verschlag  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  abgeschlossen
  sein.

Die  Fußböden  und  Wände  der  Abtritte  sind  durch  einen  Oelanstrich  und
Verkitten  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  gegen  Luft  und  Wasser  undurchlässig
zu  machen.  Die  Abtritte  müssen  gut  gelüftet  und  bei  Tage  wie  bei  Nacht  heil
beleuchtet  sein.

§.  21.

Krankenräume.  Auf  jedem  Schiffe  müssen  sich  mindestens  zwei  abgesonderte  Krankenräume
befinden,  der  eine  für  die  männlichen,  der  andere  für  die  weiblichen  Auswanderer.
Die  Krankenräume  müssen  auf  je  einhundert  Personen  10  Kubikmeter  Luftraum
enthalten.  Sie  dürfen  bei  Berechnung  des  den  Reisenden  nach  §§.  7,  15  zu  gewährenden
  Raumes  nicht  mitberücksichtigt  und  nur  so  stark  belegt  werden,  daß
für  jede  darin  befindliche  Person  mindestens  5  Kubikmeter  Luftraum  vorhanden
sind.  Falls  bei  zahlreichen  Erkrankungen  die  Krankenräume  nicht  ausreichen,  muß
der  Schiffsführer  für  weiteren  abgesonderten  Raum  sorgen.

§.  22.

Einrichtung  Die  Krankenräume  müssen  möglichst  günstig  gelegen,  mit  besonders  guten
der  Krankenräume.  Erleuchtungs-,  Lüftungs=  und  Heizungseinrichtungen,  sowie  mit  einer  Thür  versehen
  sein,  welche  so  breit  ist,  daß  ein  Kranker  hineingetragen  werden  kann.  In
der  Nähe  der  Krankenräume  müssen  sich  eine  besondere  Badeeinrichtung  für  die
Kranken  und  zwei  Abtritte  befinden.  Die  Wände  der  Krankenräume  sind  mit
Oelanstrich  zu  versehen,  der  Fußboden  ist  durch  einen  Oelanstrich  oder  auf  andere
Weise  wasserdicht  zu  machen.
Die  Räume  sollen  enthalten:  auf  je  einhundert  Personen  mindestens  zwei
Kojen  mit  Matratzen,  Kopfpfühl,  Decken  und  zweimal  Bettwäsche,  ferner  die  nöthige
Anzahl  von  Krankenanzügen,  einen  zu  Operationen  geeigneten  Tisch,  eine  Wascheinrichtung
  für  den  Arzt  und,  falls  keine  Badeeinrichtung  in  unmittelbarer  Nähe