Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 96. 
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde nur insoweit 
Anwendung, als nicht in den §§. 97 bis 104 ein Anderes vorgeschrieben ist. 
§. 97. 
Die Beschwerde steht im Falle der Ertheilung des Zuschlags jedem Betheiligten 
sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der 
Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht 
erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach §. 81 an die Stelle des Bieters 
treten soll. 
Im Falle des §. 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glauhhaft- 
machung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt. 
§. 98. 
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, 
durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. 
Das Gleiche gilt im Falle der Ertheilung des Zuschlags für die Betheiligten, welche 
im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren. 
§. 99. 
Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es 
zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. 
Mehrere Beschwerden sind mit einander zu verbinden. 
§. 100. 
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften 
der §§. 81, 83 bis 85 verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der 
Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen ertheilt ist. 
Auf einen Grund, der nur das Recht eines Anderen betrifft, kann weder die 
Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden. 
Die im §. 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerde- 
gericht von Amtswegen zu berücksichtigen. 
§. 101. 
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht 
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden. 
Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, aufgehoben, auf 
weitere Beschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses 
des Beschwerdegerichts die gegen die Ertheilung des Zuschlags erhobene Beschwerde 
zurückzuweisen.
	        
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